Fröhliche junge Geschäftsleute mit Weihnachtsmütze und Geweih haben Spaß beim Tanzen und Singen auf der Weihnachtsfeier im Büro.

Weihnachtsfeier absetzen – Freibetrag, Steuerpflicht & Optimierung

Weihnachtsfeier steuerlich absetzen: 110-Euro-Freibetrag, Lohnsteuer & Vorsteuer 2026

 

Eine Weihnachtsfeier stärkt das Miteinander im Team und ist für Unternehmen grundsätzlich auch steuerlich relevant. Allerdings sorgt insbesondere die bekannte 110-Euro-Grenze regelmäßig für Missverständnisse.

Denn: 110 Euro sind nicht die maximale Summe, die ein Unternehmen für eine Weihnachtsfeier ausgeben oder als Betriebsausgabe absetzen darf. Die Grenze entscheidet in erster Linie darüber, welcher geldwerte Vorteil für Mitarbeitende lohnsteuerfrei bleibt. Bei der Umsatzsteuer gelten wiederum andere Regeln.

Für die steuerliche Behandlung einer Firmenweihnachtsfeier müssen Sie deshalb drei Bereiche getrennt betrachten:

Steuerliche Frage Grundregel
Betriebsausgaben Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste Mitarbeitendenveranstaltung sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Die 110-Euro-Grenze beschränkt diesen Abzug nicht.
Lohnsteuer Bis zu 110 Euro brutto je teilnehmendem Arbeitnehmer können bei bis zu zwei begünstigten Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerfrei bleiben.
Umsatzsteuer / Vorsteuer Hier wirken die 110 Euro grundsätzlich als Freigrenze. Wird sie überschritten, kann der Vorsteuerabzug für die Veranstaltung insgesamt entfallen.

Die lohnsteuerlichen Grundlagen ergeben sich primär aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sowie den amtlichen Hinweisen des Bundesministeriums der Finanzen.

Wichtig: Dieser Artikel gibt einen Überblick über die steuerlichen Grundregeln mit Rechtsstand August 2026 und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

Das Wichtigste zur Weihnachtsfeier und Steuer 2026

  • Weihnachtsfeiern sind grundsätzlich als Betriebsausgabe absetzbar.
  • Die 110-Euro-Grenze begrenzt nicht den Betriebsausgabenabzug des Unternehmens.
  • Für Mitarbeitende bleiben bei bis zu zwei begünstigten Betriebsveranstaltungen pro Jahr jeweils 110 Euro brutto steuerfrei.
  • Wird der Betrag überschritten, ist bei der Lohnsteuer nur der Teil über 110 Euro steuerpflichtig.
  • Bei der Umsatzsteuer gelten andere Regeln: Die 110 Euro wirken hier grundsätzlich als Freigrenze; bei Überschreitung kann der Vorsteuerabzug insgesamt entfallen.
  • Maßgeblich sind die tatsächlich anwesenden Teilnehmenden, nicht die Zahl der Anmeldungen.
  • Begleitpersonen erhalten keinen eigenen 110-Euro-Freibetrag; ihr Kostenanteil wird dem jeweiligen Mitarbeitenden zugerechnet.
  • Seit 2026 gilt: Eine Pauschalversteuerung mit 25 % setzt grundsätzlich voraus, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitenden des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
  • Eine saubere Dokumentation von Kosten, Teilnehmenden, Begleitpersonen und externen Gästen ist entscheidend.

Kann man eine Weihnachtsfeier steuerlich absetzen?

Ja. Eine klassische Weihnachtsfeier für Mitarbeitende ist betrieblich veranlasst. Die dafür entstehenden Aufwendungen können Sie grundsätzlich als Betriebsausgaben geltend machen.

Das gilt nicht nur, solange die Kosten unter 110 Euro pro Teilnehmenden liegen. Auch eine Weihnachtsfeier, die beispielsweise 150 oder 200 Euro je Arbeitnehmer kostet, kann beim Unternehmen grundsätzlich weiterhin als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.

Die IHK Karlsruhe weist ausdrücklich darauf hin, dass die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung allgemein betrieblich veranlasste und generell unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Die für geschäftlich veranlasste Bewirtung geltende 70-Prozent-Beschränkung greift bei der reinen Mitarbeitendenveranstaltung nicht.

Die 110 Euro betreffen also nicht die Frage, ob der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier als Betriebsausgabe abziehen darf. Relevant werden sie vorrangig bei der Lohnsteuer der Mitarbeitenden und bei der Umsatzsteuer.

Was ist eine Betriebsveranstaltung?

Nicht jede Feier eines Unternehmens ist steuerlich automatisch eine Betriebsveranstaltung. Das Bundesministerium der Finanzen definiert Betriebsveranstaltungen als Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Klassische Beispiele sind Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge und Jubiläumsfeiern.

Außerdem muss sich der Teilnehmendenkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen sowie gegebenenfalls bestimmten vergleichbaren Arbeitnehmergruppen zusammensetzen.

Für den 110-Euro-Freibetrag kommt eine weitere Voraussetzung hinzu: Die Teilnahme muss grundsätzlich allen Arbeitnehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.

Auch eine Feier nur für eine bestimmte Abteilung kann daher begünstigt sein, solange prinzipiell alle Mitarbeitende dieser Abteilung teilnehmen können und nicht lediglich ausgewählte Personen eingeladen werden. Das BMF nennt solche Veranstaltungen ausdrücklich als mögliches Beispiel einer begünstigten Betriebsveranstaltung.

Der 110-Euro-Freibetrag für Weihnachtsfeiern 2026

Auch 2026 beträgt der lohnsteuerliche Freibetrag für Betriebsveranstaltungen 110 Euro brutto je teilnehmendem Arbeitnehmer und Veranstaltung. Die Umsatzsteuer ist dabei bereits enthalten.

Liegt der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers bei höchstens 110 Euro, entsteht hierfür grundsätzlich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn – vorausgesetzt, die weiteren Voraussetzungen der Betriebsveranstaltung sind erfüllt.

Dabei handelt es sich ausdrücklich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Das ist ein entscheidender Unterschied.

Beispiel: Weihnachtsfeier kostet 100 Euro pro Mitarbeitenden

50 Mitarbeitende nehmen an der Weihnachtsfeier teil. Die zu berücksichtigenden Gesamtkosten betragen 5.000 Euro.

5.000 Euro ÷ 50 Teilnehmende = 100 Euro pro Beschäftigten

Der Betrag liegt unter dem Freibetrag von 110 Euro.

Ergebnis: Für die Mitarbeitenden entsteht aus der Weihnachtsfeier kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Was passiert, wenn die Weihnachtsfeier mehr als 110 Euro kostet?

Dann wird bei der Lohnsteuer nur der Teil steuerpflichtig, der den Freibetrag übersteigt.

Beispiel: Weihnachtsfeier kostet 130 Euro pro Mitarbeitenden

Die Veranstaltung kostet insgesamt 6.500 Euro. Es nehmen 50 Mitarbeitende teil.

6.500 Euro ÷ 50 = 130 Euro pro Beschäftigten

Davon bleiben 110 Euro steuerfrei.

130 Euro – 110 Euro = 20 Euro steuerpflichtiger Arbeitslohn

Nicht 130 Euro, sondern lediglich die übersteigenden 20 Euro werden lohnsteuerlich relevant. Genau daraus ergibt sich der Vorteil eines Freibetrags gegenüber einer Freigrenze. § 19 EStG legt diese Systematik ausdrücklich fest.

Für die Umsatzsteuer gilt allerdings eine andere Regel – dazu später mehr.

Wie oft gilt der 110-Euro-Freibetrag?

Der Freibetrag kann für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Arbeitnehmenden und Kalenderjahr genutzt werden.

Das bedeutet nicht, dass ein Unternehmen nur zwei Betriebsfeiern veranstalten darf.

Findet beispielsweise im Sommer ein Betriebsausflug, im Dezember eine Weihnachtsfeier und zusätzlich noch ein weiteres Firmenfest statt, können grundsätzlich zwei Veranstaltungen für die Freibetragsregelung ausgewählt werden. Es müssen nicht automatisch die zeitlich ersten beiden Feiern sein. Das BMF bestätigt ausdrücklich, dass bei mehr als zwei Veranstaltungen ausgewählt werden kann, für welche zwei der Freibetrag genutzt wird.

Bei einer dritten oder weiteren Veranstaltung ist der auf den Arbeitnehmenden entfallende geldwerte Vorteil grundsätzlich steuerpflichtig, soweit für diese Veranstaltung kein Freibetrag mehr zur Verfügung steht.

Welche Kosten zählen in die 110 Euro hinein?

Entscheidend ist nicht nur die Restaurantrechnung. § 19 EStG bezieht grundsätzlich alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer ein, die unmittelbar mit der Betriebsveranstaltung zusammenhängen.

Nach den amtlichen Hinweisen des Bundesfinanzministeriums gehören insbesondere Speisen und Getränke, Location bzw. Räume, Musik und künstlerische Darbietungen, bestimmte Eintrittskarten, Geschenke, Zuwendungen für Begleitpersonen sowie Kosten des äußeren Rahmens dazu. Auch unter anderem Eventmanagement, Beleuchtung, Trinkgelder, Stornokosten oder bestimmte behördlich notwendige Aufwendungen können berücksichtigt werden.

Nicht einzubeziehen sind dagegen bestimmte rein rechnerische interne Kosten des Unternehmens. Das BMF nennt insbesondere anteilige interne Personalkosten für die Organisation, Abschreibungen auf eigene Gebäude sowie Energie- und Wasserkosten bei einer Feier in den eigenen Geschäftsräumen.

Beispiel

Eine Firma veranstaltet ihre Weihnachtsfeier mit 40 Mitarbeitenden.

Kostenposition Kosten
Location 1.200 €
Essen und Getränke 2.000 €
Teamaktivität 600 €
DJ 400 €
Eventbetreuung 200 €
Gesamt 4.400 €

4.400 Euro ÷ 40 tatsächliche Teilnehmende = 110 Euro je Arbeitnehmenden

Damit ist der Freibetrag genau ausgeschöpft.

Auch gebuchte Teamaktivitäten gehören zu den Aufwendungen der Betriebsveranstaltung. Planen Sie beispielsweise Eisstockschießen als Programmpunkt Ihrer Weihnachtsfeier, müssen die Kosten für Bahnen, Betreuung und gegebenenfalls das Turnierformat bei der Berechnung der Kosten pro Teilnehmer berücksichtigt werden.

Entscheidend ist die tatsächliche Teilnehmendenzahl

Dieser Punkt kann bei der Planung teuer werden. Für die Berechnung zählt nicht die Zahl der angemeldeten oder eingeladenen Mitarbeitende, sondern die Zahl der Personen, die tatsächlich an der Weihnachtsfeier teilnehmen.

Der Bundesfinanzhof hat 2021 ausdrücklich entschieden, dass die maßgeblichen Gesamtkosten auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmenden verteilt werden müssen.

Beispiel: Absagen erhöhen die Kosten pro Teilnehmenden

Ein Unternehmen plant eine Weihnachtsfeier für 60 Mitarbeitenden. Die Gesamtkosten betragen 6.000 Euro.

Bei 60 Teilnehmenden wären das:

6.000 Euro ÷ 60 = 100 Euro pro Person

Kurzfristig sagen jedoch zehn Mitarbeitende ab. Die Kosten können nicht mehr reduziert werden.

Jetzt lautet die Rechnung:

6.000 Euro ÷ 50 = 120 Euro pro tatsächlich anwesendem Teilnehmenden

Damit werden je Arbeitnehmer grundsätzlich:

120 Euro – 110 Euro = 10 Euro steuerpflichtig.

Gerade bei Pauschalangeboten, Locations oder fest gebuchten Eventleistungen sollte die mögliche No-Show-Quote deshalb schon bei der Budgetplanung berücksichtigt werden.

Was gilt, wenn Partner oder andere Begleitpersonen mitkommen?

Auch Ehepartner, Lebenspartner oder andere Begleitpersonen können an einer Weihnachtsfeier teilnehmen. Allerdings erhält eine Begleitperson keinen eigenen 110-Euro-Freibetrag.

Zunächst werden die Gesamtkosten auf alle tatsächlich anwesenden Personen verteilt. Anschließend wird der Kostenanteil der Begleitperson dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.

Das Bundesministerium der Finanzen verwendet hierzu selbst ein sehr anschauliches Beispiel:

Eine Betriebsveranstaltung kostet 10.000 Euro. Es nehmen 75 Arbeitnehmende teil, 25 davon bringen jeweils eine Begleitperson mit. Damit sind insgesamt 100 Personen anwesend.

10.000 Euro ÷ 100 Personen = 100 Euro pro Person

Für die 50 Arbeitnehmenden ohne Begleitung beträgt der geldwerte Vorteil jeweils 100 Euro. Der 110-Euro-Freibetrag wird nicht überschritten.

Bei den 25 Arbeitnehmenden mit Begleitperson werden dagegen zweimal 100 Euro zugerechnet:

100 Euro Arbeitnehmer + 100 Euro Begleitung = 200 Euro

Nach Abzug des Freibetrags verbleiben:

200 Euro – 110 Euro = 90 Euro steuerpflichtiger Arbeitslohn

Was passiert mit dem steuerpflichtigen Betrag?

Übersteigen die Zuwendungen den Freibetrag, kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil grundsätzlich individuell über die Lohnabrechnung versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht daneben die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 EStG.

Wichtig: neue Regelung seit 2026

Seit 2026 setzt die 25-prozentige Pauschalversteuerung ausdrücklich voraus, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Der Gesetzgeber hat § 40 EStG hierzu geändert. Die heutige Gesetzesfassung nennt diese Voraussetzung unmittelbar.

Die Änderung wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 eingeführt und gilt seit dem 1. Januar 2026. Hintergrund war eine vorherige Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach der die Pauschalbesteuerung zeitweise auch bei Veranstaltungen für einen eingeschränkten Teilnehmendenkreis möglich war. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung für die Zukunft korrigiert. (Deutscher Bundestag)

Für Unternehmen bedeutet das: Wer 2026 eine selektive Feier beispielsweise nur für bestimmte Führungskräfte organisiert, kann nicht automatisch auf die 25-prozentige Pauschalsteuer für Betriebsveranstaltungen zurückgreifen.

Was gilt für die Sozialversicherung?

Solange eine Betriebsveranstaltung lohnsteuerfrei bleibt, entstehen grundsätzlich auch keine Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Vorteil.

Auch ein Betrag oberhalb des 110-Euro-Freibetrags kann bei tatsächlich durchgeführter Pauschalbesteuerung unter den entsprechenden Voraussetzungen beitragsfrei bleiben.

Die Deutsche Rentenversicherung weist allerdings darauf hin, dass die Pauschalbesteuerung hierfür tatsächlich und rechtzeitig durchgeführt werden muss. Eine erst deutlich später vorgenommene steuerliche Korrektur reicht sozialversicherungsrechtlich nicht zwangsläufig aus. Die DRV empfiehlt deshalb auch eine klare Dokumentation je Mitarbeitenden und Betriebsveranstaltung.

Gerade bei größeren oder kostspieligeren Weihnachtsfeiern sollten Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung deshalb frühzeitig einbezogen werden und nicht erst Monate nach der Veranstaltung.

Achtung: Bei der Vorsteuer gelten andere Regeln

Hier liegt einer der häufigsten Fehler bei der steuerlichen Beurteilung von Weihnachtsfeiern.

Lohnsteuer: 110 Euro sind ein Freibetrag

Umsatzsteuer: 110 Euro wirken grundsätzlich als Freigrenze

Das bedeutet: Bei der Lohnsteuer bleiben die ersten 110 Euro auch dann steuerfrei, wenn die Veranstaltung insgesamt beispielsweise 130 Euro je Arbeitnehmer kostet.

Beim Vorsteuerabzug funktioniert diese Rechnung nicht.

Das Bundesministerium der Finanzen geht bei Kosten von höchstens 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer im Regelfall von einer üblichen Zuwendung aus, die überwiegend im unternehmerischen Interesse erfolgt. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Vorsteuer abgezogen werden kann, hängt dabei zusätzlich von der umsatzsteuerlichen Tätigkeit des Unternehmens ab.

Werden dagegen mehr als 110 Euro pro Arbeitnehmer aufgewendet, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich von einer Mitveranlassung durch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer aus. Dann besteht regelmäßig kein anteiliger Vorsteuerabzug lediglich bis 110 Euro.

Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise 2023 in einem Fall zu einer Weihnachtsfeier bestätigt. Bei dem dort veranstalteten Kochevent lagen die Kosten bei rund 146 Euro je Teilnehmenden. Der Vorsteuerabzug wurde versagt.

Beispiel: 130 Euro je Arbeitnehmer

Lohnsteuerlich gilt:

130 € – 110 € Freibetrag = 20 € steuerpflichtiger Arbeitslohn

Umsatzsteuerlich gilt dagegen nicht:

Vorsteuer bis 110 € möglich, nur auf 20 € nicht.

Vielmehr kann die Überschreitung der 110-Euro-Grenze dazu führen, dass der Vorsteuerabzug für die entsprechenden Aufwendungen insgesamt entfällt.

Gerade deshalb sollte die 110-Euro-Grenze bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen nicht nur aus Sicht der Lohnsteuer betrachtet werden.

Fahrtkosten: Zählen sie zum 110-Euro-Freibetrag?

Das hängt von der konkreten Organisation ab. Organisiert der Arbeitgeber beispielsweise einen gemeinsamen Bus vom Unternehmen zur Location, gehören dessen Kosten grundsätzlich zu den Zuwendungen der Betriebsveranstaltung und damit in die 110-Euro-Berechnung.

Anders kann es aussehen, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet und die Arbeitnehmer ihre Anreise selbst organisieren. Unter den entsprechenden Voraussetzungen können solche Aufwendungen als Reisekosten behandelt und steuerfrei erstattet werden.

Das BMF stellt genau diesen Unterschied in seinen amtlichen Beispielen heraus: Eine vom Arbeitgeber organisierte gemeinsame Busfahrt zählt zur Betriebsveranstaltung, individuell organisierte beruflich veranlasste Anreisen können dagegen Reisekosten darstellen.

Eine pauschale Aussage wie „Alle Fahrtkosten zählen immer in die 110 Euro“ ist daher falsch.

Geschenke auf der Weihnachtsfeier: Was gilt steuerlich?

Geschenke können ebenfalls Teil der Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung sein und damit den 110-Euro-Freibetrag mit aufbrauchen. Das BMF unterscheidet dabei insbesondere nach dem Zusammenhang mit der Veranstaltung.

Bei Geschenken bis zu einem Wert von 60 Euro je Arbeitnehmenden wird es grundsätzlich akzeptiert, sie als Zuwendung anlässlich der Betriebsveranstaltung in die Berechnung einzubeziehen.

Bei höherwertigen Geschenken muss dagegen im Einzelfall geprüft werden, ob das Geschenk tatsächlich aus Anlass der Weihnachtsfeier übergeben wird oder lediglich zufällig bei dieser Gelegenheit.

Wichtig ist außerdem: Die allgemeine monatliche Sachbezugsfreigrenze sollte nicht einfach mit dem 110-Euro-Freibetrag der Betriebsveranstaltung vermischt werden. Die Weihnachtsfeier hat eine eigene steuerliche Regelung.

Beispiel

Kosten der Weihnachtsfeier je Arbeitnehmer: 85 Euro
Geschenk anlässlich der Feier: 20 Euro

Gesamt: 105 Euro

Der Freibetrag von 110 Euro wird nicht überschritten.

Kostet das Geschenk dagegen 40 Euro:

85 Euro + 40 Euro = 125 Euro

Dann übersteigen die Zuwendungen den Freibetrag um 15 Euro.

Dürfen Kunden oder Geschäftspartner an der Weihnachtsfeier teilnehmen?

Ja. Die Anwesenheit eines Kunden oder Geschäftspartners führt nicht automatisch dazu, dass die komplette Weihnachtsfeier ihren Status als Betriebsveranstaltung verliert.

Das Bundesministerium der Finanzen verlangt allerdings, dass sich der Teilnehmendenkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, ihren Begleitpersonen und den ausdrücklich einbezogenen vergleichbaren Arbeitnehmergruppen zusammensetzt.

Wird aus der Mitarbeitendenweihnachtsfeier dagegen überwiegend eine Kunden-, Vertriebs- oder Repräsentationsveranstaltung, kann die steuerliche Einordnung eine andere sein.

Außerdem müssen die auf externe Geschäftspartner entfallenden Kosten steuerlich gesondert betrachtet werden. Insbesondere für geschäftlich veranlasste Bewirtungen gilt nach § 4 Abs. 5 EStG grundsätzlich die 70-prozentige Abzugsfähigkeit der angemessenen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen.

Bei gemischten Veranstaltungen mit Mitarbeitenden und externen Gästen ist eine nachvollziehbare Dokumentation und Kostenaufteilung daher besonders wichtig.

Weihnachtsfeier richtig dokumentieren: Darauf kommt es an

Für die steuerliche Behandlung reicht es nicht, am Jahresende nur die Restaurantrechnung abzulegen. Insbesondere weil der BFH auf die tatsächlich anwesenden Personen abstellt und Begleitpersonen einzelnen Mitarbeitenden zugerechnet werden müssen, sollte die Dokumentation sauber sein.

Für jede größere Betriebsveranstaltung empfiehlt sich mindestens eine Unterlage mit:

  • Datum und Anlass der Veranstaltung
  • allen relevanten Rechnungen und Belegen
  • den Gesamtkosten inklusive Umsatzsteuer
  • Liste der tatsächlich anwesenden Mitarbeitenden
  • Kennzeichnung von Begleitpersonen
  • gesonderte Erfassung externer Gäste wie Kunden oder Geschäftspartner
  • Angabe, ob für den Mitarbeitenden bereits andere Betriebsveranstaltungen im selben Kalenderjahr begünstigt wurden
  • Berechnung des geldwerten Vorteils pro Arbeitnehmer
  • gegebenenfalls Dokumentation der Pauschalversteuerung

Auch die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt eine Teilnehmendenliste, aus der unter anderem hervorgeht, wie viele Begleitpersonen einem Mitarbeitenden zuzurechnen sind und ob es sich für diesen Arbeitnehmer um eine der begünstigten Veranstaltungen handelt.

Vier Beispiele: So wirkt sich der 110-Euro-Freibetrag aus

Situation Berechnung Ergebnis Lohnsteuer
Kosten 100 € pro Mitarbeitenden 100 € < 110 € vollständig innerhalb des Freibetrags
Kosten 130 € pro Mitarbeitenden 130 € – 110 € 20 € steuerpflichtig
Geplant 60 Teilnehmende, tatsächlich nur 50; Kosten 6.000 € 6.000 € ÷ 50 = 120 € 10 € je Arbeitnehmer steuerpflichtig
Mitarbeitende + Begleitperson, jeweils 100 € Kostenanteil 200 € – 110 € 90 € für den Arbeitnehmer steuerpflichtig

Merksatz: Für die Lohnsteuer sind nicht das ursprüngliche Budget und nicht die Zahl der Anmeldungen entscheidend, sondern die tatsächlich relevanten Gesamtkosten und die tatsächlich anwesenden Teilnehmenden.

Häufige Fragen zur steuerlichen Behandlung der Weihnachtsfeier

Sind 110 Euro bei der Weihnachtsfeier brutto oder netto?

Die Grenze von 110 Euro gilt einschließlich Umsatzsteuer, also brutto. § 19 EStG nennt ausdrücklich alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

Sind die 110 Euro ein Freibetrag oder eine Freigrenze?

Bei der Lohnsteuer handelt es sich um einen Freibetrag. Kostet eine Veranstaltung beispielsweise 125 Euro pro Mitarbeitenden, sind nicht die gesamten 125 Euro steuerpflichtig, sondern grundsätzlich nur 15 Euro.

Bei der Umsatzsteuer wirken die 110 Euro dagegen grundsätzlich als Freigrenze für die Beurteilung der üblichen Zuwendung und des Vorsteuerabzugs.

Darf eine Weihnachtsfeier mehr als 110 Euro pro Mitarbeitenden kosten?

Ja. Es gibt keine steuerliche Vorschrift, die Unternehmen verbietet, mehr als 110 Euro für eine Weihnachtsfeier auszugeben.

Die Überschreitung verändert lediglich die steuerliche Behandlung. Insbesondere kann der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig werden und beim Vorsteuerabzug können Nachteile entstehen.

Kann ein Unternehmen auch mehr als zwei Weihnachts- oder Betriebsfeiern veranstalten?

Ja. Die gesetzliche Begrenzung betrifft den 110-Euro-Freibetrag, nicht die Zahl erlaubter Veranstaltungen.

Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen kann ausgewählt werden, für welche zwei Veranstaltungen der Freibetrag genutzt wird.

Haben Begleitpersonen ebenfalls 110 Euro Freibetrag?

Nein. Der Kostenanteil der Begleitperson wird dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Einen zusätzlichen 110-Euro-Freibetrag gibt es nicht.

Was passiert, wenn angemeldete Mitarbeitenden kurzfristig absagen?

Maßgeblich sind die tatsächlich anwesenden Teilnehmenden. Bleiben die Gesamtkosten trotz der Absagen unverändert, steigt dadurch der Kostenanteil der übrigen Teilnehmenden. Das kann dazu führen, dass der 110-Euro-Freibetrag ungeplant überschritten wird.

Können auch Minijobber am Freibetrag teilnehmen?

Auch geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer. Entscheidend sind die allgemeinen Voraussetzungen der Betriebsveranstaltung und des Freibetrags.

Ist eine Abteilungsweihnachtsfeier steuerlich begünstigt?

Ja, eine Betriebsveranstaltung kann auch nur für eine Organisationseinheit wie eine Abteilung stattfinden. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Teilnahme grundsätzlich allen Arbeitnehmern dieser Organisationseinheit offensteht.

 


Disclaimer

Als Eventagentur werden wir von unseren Kunden immer wieder auf die 110-Euro-Grenze und Einsparmöglichkeiten angesprochen. Wir berichten hier von unseren eigenen Erfahrungen. Allerdings sind wir weder ein Steuerbüro, noch dürfen wir rechtlich oder steuerlich beraten. Die o.g. Ratschläge haben wir nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Für eventuelle Fehler haften wir nicht. Bitte verstehen Sie dies jedoch nur als Hinweis und suchen Sie Ihre Steuerberatung für weitere Fragen auf.


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